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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§1. Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen uns und Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln ( Unternehmer ) oder die juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

§2. Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten für alle Lieferungen und Leistungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Vereinbarungen getroffen sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge, auch wenn sie nicht noch einmal gesondert vorgelegt werden, sofern ihrer Geltung nicht im Einzelfall ausdrücklich widersprochen wird. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

§3. Nebenabreden, Liefertermine

Nebenabreden zum Vertrag, insbesondere auch außerhalb des schriftlichen Vertrages vereinbarte Liefertermine bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt nicht für Abreden, die nach Abschluss des Vertrages getroffen werden.

§4. Lieferung, höhere Gewalt

Unsere Angebote sind bis zum Zustandekommen des Vertrages freibleibend. Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig. Im falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten und ähnlichem – auch wenn sie bei Vor- Lieferanten eintreten –verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, eine etwaige Lieferfrist in angemessenem Umfang. Dies gilt nicht, wenn uns ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zur Last fällt. Wird uns durch die vorgenannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Leistungsverpflichtung frei. Zum Schadenersatz sind wir in diesen Fällen nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten verpflichtet. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate andauert, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§5. Versand und Gefahrübergang

Die Gefahr geht bei Lieferung auf den Käufer über, sobald wir die Ware dem Transportunternehmer übergeben haben. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer gegenüber dem Transportunternehmer geltend zu machen. Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Vertragspartners. Im Rahmen der Vorschriften der Verpackungsverordnung nehmen wir die Verpackung zurück. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Verpackung auf seine Kosten anzuliefern und zwar gereinigt, frei von Fremdstoffen und gegebenenfalls nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung sind wir berechtigt, den Vertragspartner mit den durch Reinigung und Sortierung entstehenden Mehrkosten zu belasten.

§6. Preise

Die Kosten des Transports und der Verpackung werden separat berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist der Vertrag zu unseren üblichen Preisen zustande gekommen und erhöhen sich zwischen Vertragsabschluß und Abnahme die unserer Kalkulation zugrunde liegenden Material- und Bearbeitungskosten, ohne dass wir dies verschuldet hätten, so sind wir berechtigt, unsere Preise um die erhöhten Kosten entsprechend zu erhöhen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

§7. Testmuster & Vorab Umtausch

Die Kosten des Transports und der Verpackung werden separat berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist der Vertrag zu unseren üblichen Preisen zustande gekommen und erhöhen sich zwischen Vertragsabschluß und Abnahme die unserer Kalkulation zugrunde liegenden Material- und Bearbeitungskosten, ohne dass wir dies verschuldet hätten, so sind wir berechtigt, unsere Preise um die erhöhten Kosten entsprechend zu erhöhen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

§8. Urheberrechte, Vertraulichkeit

An Abbildungen, Zeichnungen, Handmustern und sonstigen Unterlagen, die wir im Zusammenhang mit der Abwicklung des Auftrages unserem Vertragspartner übergeben, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unserer Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurück- zusenden. Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten für uns die uns vom Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Auftrag und seiner Abwicklung erteilten Informationen nicht als vertraulich.

§9. Zahlungsbedingungen

Falls nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Rechnungen unter 100,00 € sind sofort ohne Abzug zahlbar.
Die Annahme von Wechseln bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Deren Annahme erfolgt jedenfalls nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten unseres Vertragspartners und sind sofort fällig. Eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlegung
und Protesterhebung besteht nicht. Verzugszinsen werden mit 8 % p.a. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Vertragspartner eine geringer Belastung nachweist. Mit Gegenansprüchen, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, ist eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen nicht zulässig. Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht zu.
Kommt unser Vertragspartner mit mehr als einer Forderung aus dem Vertragsverhältnis in Zahlungsrückstand, so sind wir berechtigt, eigene Leistungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zurückzuhalten; darüber hinaus werden in diesem Fall sämtliche weitere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig.
Wir sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners den Vertragspartner unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, für die Zahlungsansprüche aus dem Vertrag Sicherheit nach unserer Wahl zu leisten.
Unsere Forderungen sind an die
abcfinance GmbH, Verl, abgetreten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Die Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen.

§10. Gewährleistung, Schadenersatz

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Eintreffen, soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist , zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt er dies, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war oder gewesen wäre. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Wahrung der Rechte des Vertragspartners genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. In jedem Falle sind wir im Falle der Gewährleistung berechtigt, nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu leisten. Soweit wir im Rahmen der Nachbesserung Teile erneuern, wird hierdurch die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, der mangelhafte Teil wäre für den Vertragspartner ohne Interesse. Auf Schadenersatz haften wir in allen Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder unserer Leitenden Angestellten. Außerdem besteht eine Haftung dem Grunde nach bei grobem Verschulden der Erfüllungsgehilfen und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Wir haften auch, wenn der Vertragspartner Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder arglistigem Verschweigens eines Fehlers geltend machen kann
( §§463, 480 BGB) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.


§11. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Vertragspartner aus der gesamten Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Hiervon erfasst sind auch solche Forderungen, die auf gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beruhen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen ( Kontokorrent-Vorbehalt ). Bei schuldhaftem vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang des zufälligen Unterganges, insbesondere Diebstahl, Feuer-, Bruch- und Wasserschäden auf eigene Kosten zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Er hat auf seine Kosten Reparatur-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an der Vorbehaltsware durchzuführen, sofern solche erforderlich sind. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, jedoch nur mit der Einschränkung, dass er von seinen Kunden Zahlungen erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst dann übergeht, wenn dieser seine Zahlungspflichten vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt er uns bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche ( einschließlich MWSt. ) gegen seinen Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Weiterbearbeitung weiter verkauft worden ist.
Wir nehmen diese Abtretung an. Der Vertragspartner ist berechtigt, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen auch nach Abtretung einzuziehen, solange er Verordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug kommt. Empfangenes Geld hat er treuhänderisch zu verwahren und an uns abzuführen, soweit unsere Forderung noch besteht. Bearbeitet der Vertragspartner Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verarbeitet er dies mit anderen Waren, so wird dies stets für uns vorgenommen und es steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Vertragspartner schon jetzt auf uns, wir nehmen diese Übertragung an. der Vertragspartner wird die Sache für uns mit kaufmännischer Sorgfalt verwahren. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Vertragspartner schon jetzt in Höhe des Wertes des Miteigentumsvorbehaltes an uns, zu unserer Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ab, und wir nehmen diese Abtretung an. Auf unser Verlangen hat der Vertragspartner die Abtretung seinen Drittschuldnern anzuzeigen, diese aufzufordern, nur noch an uns zu leisten und uns im übrigen alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Wir sind nach unserer Wahl auch selbst zur Offenlegung der Abtretung berechtigt. Die Geltendmachung von Rechten aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt im Falle des Zahlungsverzuges unseres Vertragspartners einschließlich des Herausgabeverlangens gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Vertragspartner uns dies sofort schriftlich und unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. §771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den entstandenen Ausfall.

§12. Freigabeklausel

Übersteigt der realisierbare Wert der uns gemäß Ziffer §11 zustehenden Sicherheiten in ihrer Gesamtheit unsere Gesamtforderung aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 120 %, so ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl Rückübertragung bestehender Sicherheiten bis zur Höhe des überschießenden Betrages zu verlangen.

§13. Datenschutz

Wir weisen gemäß unserer Verpflichtung aus dem Datenschutzgesetz darauf hin, dass wir die zur Durchführung des Geschäftsablaufes erforderlichen Daten unserer Vertragspartner elektronisch speichern.

§14. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringende Rechtsstreitigkeiten
( auch Wechsel- und Scheckklagen ) ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, der Sitz unseres Unternehmens. Wir können den Vertragspartner jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.


§15. Salvatorische Klausel

Alle in den Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen sind teilbar und getrennt von den übrigen Bestimmungen zu beurteilen, sofern eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam oder unvollstreckbar sind. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien bereits jetzt, in Verhandlungen einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.




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